Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 ...mehr

Homeoffice-Pauschale

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen ...mehr

Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht

BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode ...mehr

Wegzug und Abschnittsbesteuerung

Besteuerungsrechte Deutschlands im Wegzugsjahr ...mehr

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Bei der Berechnung lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. ...mehr

Steuererklärungsfrist für 2020

Allgemeine Abgabefrist endet am 31.10.2021 ...mehr

Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf

Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über ...mehr

Corona-Hilfen richtig bilanzieren

Unterstützungsmaßnahmen sind erst bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind ...mehr

Wegzug und Abschnittsbesteuerung

Illustration

Einkommensteuer als Jahressteuer

Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.

Progressionsvorbehalt bei Wegzug

In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).

Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Stand: 29. September 2021

Bild: Quang/stock.adobe.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915