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Jahressteuergesetz 2015

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AfA-Tabelle für Steuerpflichtige nicht verbindlich

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Besteuerung von Zinsen aus Angehörigendarlehen

Abgeltungsteuersatz für Darlehenszinsen trotz Gesamtbelastungsvorteil ...mehr

Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft freistellen. ...mehr

Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige

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Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ... ...mehr

Die Denkmal Abschreibung

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Säumniszuschläge

Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Steuerpflichtige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. ...mehr

Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

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Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freistellen. Auch der Sitzstaat der Muttergesellschaft hat diese Ausschüttung freizustellen oder alternativ die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Dividendenfreistellung führte jedoch in einigen Fällen dazu, dass Gruppen von Gesellschaften in demselben Mitgliedstaat von der Dividendenbesteuerung ganz freigestellt wurden (doppelte Nichtbesteuerung). Grund hierfür waren Inkongruenzen.

Neue Richtlinie

Mit der neuen EU-Richtlinie 2014/86 EU vom 08.07.2014 sollen solche Inkongruenzen zukünftig vermieden werden. Hierzu bestimmt die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte(n) diesen Gesellschaften nicht gestatten sollen, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Letzteres gilt insoweit, als diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können (neuer Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie).

Anwendung

Die Richtlinie ist bis spätestens 31.12.2015 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten müssen bis dahin ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend umsetzen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

Stand: 26. September 2014

Bild: Daniel Coulmann - Fotolia.com

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