Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns

Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. ...mehr

Kurzarbeitergeld wird verlängert

Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes ...mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020 ...mehr

Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. ...mehr

Corona-Soforthilfen meldepflichtig

Überwachung der Einkommensteuerpflichten ...mehr

Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich

Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause ...mehr

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. ...mehr

Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. ...mehr

Überbrückungshilfen verlängert

Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert. ...mehr

Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei

Illustration

Private Veräußerungsgeschäfte

Die Veräußerung vermieteter Immobilien löst im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und ein entsprechender Veräußerungsgewinn angefallen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Mit in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind u. a. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Bei Ferienwohnungen handelt es sich im Regelfall um voll möblierte Wohnungen, welche mit Inventar weiter veräußert werden. Strittig ist, ob der Wert der Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies nun bejaht (Urteil v. 3.8.2020 – 5 K 2493/18 E).

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. Für die Wohnungseinrichtung waren beim Kauf € 29.000,00 angefallen. Darüber hinaus hatte der Verkäufer weitere Aufwendungen für die Einrichtung der Ferienwohnung getätigt, die er allerdings sofort als Werbungskosten abgezogen hat.

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs

Stets von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das FG hat die Wohnungseinrichtung als solche Gegenstände betrachtet und nur die Veräußerung der Wohnung als steuerpflichtig angesehen, nicht aber die Veräußerung des Inventars. Wohnungseinrichtungsgegenstände würden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und hätten typischerweise – anders als z. B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotenzial, so das FG. Dieses Urteil ist selbstverständlich nicht nur auf Ferienwohnungen anwendbar. Auch bei Veräußerung einer Mietwohnung können Kaufpreisteile, die z. B. auf eine Kücheneinrichtung entfallen, herausgerechnet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: Mira Drozdowski - stock.adobe.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915