Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Neues EU-Mehrwertsteuersystem

Grundlegende Reform geplant ...mehr

Neue Investmentfondsbesteuerung 2018

Steuerpflicht von Investmentfonds und neue Vorabpauschale ...mehr

Grenzgängerregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen

Ausnahmeregelungen für Österreich, Frankreich, Schweiz ...mehr

Weihnachtsgeld

Rechtzeitiger Verzicht spart Steuern ...mehr

Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bei der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Kalenderjahr, abgezogen werden. ...mehr

Immobilienüberlassung an nahe Angehörige

Werden Immobilien an nahe Angehörige vermietet, muss der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. ...mehr

Spontane Kassen-Nachschau ab 2018

Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. ...mehr

Immobilienüberlassung an nahe Angehörige

Illustration

Werbungskostenabzug

Werden Immobilien an nahe Angehörige vermietet (z. B. an die volljährigen Kinder), muss der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. Nur in diesem Fall gilt die Wohnungsvermietung in den Augen der Finanzverwaltung als entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Unterschreitet die Gefälligkeitsmiete an den nahen Angehörigen diese Grenze, erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht mehr in vollem Umfang an.

Aktuelles Mietpreisniveau

Zur dauerhaften Einhaltung dieser Wertgrenze sollte das ortsübliche Mietpreisniveau mindestens einmal jährlich, z. B. zum Jahresende, überprüft werden und der Mietvertrag ggf. angepasst werden.

Unentgeltliche Überlassung

Eine weitere Steuerfalle droht bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an nahe Angehörige. Grundsätzlich können eigengenutzte Immobilien steuerfrei veräußert werden. Nutzt man eine Wohnung beispielsweise zwei oder drei Jahre für eigene Wohnzwecke, ist ein ggf. erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei. Die für private Veräußerungsgeschäfte maßgebliche Zehnjahresfrist gilt in diesem Fall nicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Hessen (30.9.2015, 1 K 1654/14 rkr) hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dann nicht vorliegt, wenn eine eigene Haushaltsführung in dem betreffenden Objekt nicht mehr gegeben ist. Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer die gemeinsam genutzte Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den minderjährigen Kindern unentgeltlich überlassen. Er veräußerte die Immobilie dann innerhalb der Zehnjahresfrist. Das Finanzamt setzte Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn fest. Zur Vermeidung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sollte die eigene Immobilie daher sofort nach dem Auszug veräußert werden, wenn sich die Fortführung des eigenen Haushalts nicht mehr praktizieren lässt.

Stand: 30. Oktober 2017

Bild: peshkov - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915