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Freistellungsaufträge 2016 anpassen

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Neue Investmentfondsbesteuerung

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Abschaffung der Abgeltungsteuer

Seit 2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sogenannte „Abgeltungsteuer“. ...mehr

Smartphones richtig absetzen

Smartphones zählen beim Unternehmer zum notwendigen Betriebsvermögen. ...mehr

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. ...mehr

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

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Mitteilung der Steueridentifikationsnummer

Freistellungsaufträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden sogenannte Sparer-Pauschbeträge berücksichtigt. Diese betragen aktuell € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung. Zur Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge direkt an der Quelle können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge ist der Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. Die inländischen Kreditinstitute melden jeweils bis zum 31.5. des auf die Vereinnahmung der Kapitalerträge folgenden Jahres jeden vom Kunden erteilten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern.

Steueridentifikationsnummer

Ab 1.1.2016 berücksichtigen die inländischen Kreditinstitute die beantragten Sparer-Pauschbeträge nur noch für solche Freistellungsaufträge, die die gültige Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Betroffen sind Privatanleger, die ihrer Bank letztmalig vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese müssen ihrer Bank noch vor dem 1.1.2016 die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Bei Ehegatten sind die ID-Nummern beider Partner anzugeben. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist nicht erforderlich.

Stand: 27. Oktober 2015

Bild: kamasigns - Fotolia.com

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