Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Steueranpassungsgesetz 2014

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften ...mehr

Pauschalsteuer auf Geschenke

Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug ...mehr

GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte Lohnsteuer ...mehr

Automatischer Informationsaustausch ab 2017

Meldung von Finanzkonten und Auslandsgeldvermögen in 44 Staaten. ...mehr

Minijobber auch bar entlohnen

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu ...mehr

Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“ geschaffen. ...mehr

Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen

Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen. ...mehr

Dividenden ohne Abgeltungsteuer

Einige Unternehmen schütten an ihre Aktionäre steuerfreie Dividenden aus. ...mehr

Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen

Illustration

Anzahlungsrechnungen

Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen. Zusätzlich muss aus der Rechnung hervorgehen, dass Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben.

Umsatzsteuerausweis bei der Endabrechnung

Erfolgt über die Gesamtleistung die Endabrechnung, sind alle bereits in Rechnung gestellten und vereinnahmten Teil-entgelte sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Die Finanzverwaltung lässt hierzu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Ziff. 14.8) verschiedene Verfahren zu. So können die einzelnen Anzahlungsbeträge mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer einzeln oder im Gesamtbetrag abgesetzt werden. Zulässig ist auch der Abzug des Gesamt(brutto)betrages der Abschlagszahlungen. Auf die verbleibende Restzahlung ist der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen. Ebenso die in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer. Schließlich kann auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrages verzichtet werden.

Beispiel

Endabrechnung über Handwerkerleistungen. Vereinbartes Entgelt 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Erstellung von 2 Abschlagsrechnungen über je 2.500 € zzgl. 475 € Umsatzsteuer. In der Endabrechnung können die Abschlagsbeträge einzeln oder in einer Summe von 5.000 € zzgl. (2x475) = 950 € USt. ausgewiesen werden. Es können aber auch die Brutto-Abschlagszahlungen (= 5.950 €) vom Brutto-Gesamtpreis abgezogen werden. Von dem verbleibenden Restbetrag kann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden oder nicht (Die Abschlagszahlung darf dabei nur einmal vorgenommen werden).

Stand: 15. April 2014

Bild: momius - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915