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Steueranpassungsgesetz 2014

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Pauschalsteuer auf Geschenke

Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug ...mehr

GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte Lohnsteuer ...mehr

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Minijobber auch bar entlohnen

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Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn

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Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen

Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen. ...mehr

Dividenden ohne Abgeltungsteuer

Einige Unternehmen schütten an ihre Aktionäre steuerfreie Dividenden aus. ...mehr

Pauschalsteuer auf Geschenke

Illustration

Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug

Geschenke im Einkommensteuerrecht

Nach dem Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer eines Steuerpflichtigen nicht den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Wert der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigt. Kleine Geschenke sind also steuerlich absetzbar.

Pauschalsteuer

Für Geschenke im Wert von über 35 € wird darüber hinaus beim Beschenkten Einkommensteuer fällig. Der Schenkende kann diese auf Sachzuwendungen entfallende Einkommensteuer in Form einer 30%igen Pauschalsteuer übernehmen (§ 37b des Einkommensteuergesetzes). Fraglich war, ob die auf die nicht abzugsfähigen Geschenke entfallende Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies in einem jüngst veröffentlichten Urteil (vom 16.01.2014, Az. 10 K 326/13). Die Pauschalsteuer ist Teil des Geschenks und kann somit nicht anders behandelt werden. Mit Übernahme der Steuer des Beschenkten wendet diesem der Schenker einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die auf das Geschenk entfallende Steuer Teil dieses Geschenks. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH IV R 13/14).

Stand: 15. April 2014

Bild: W. Heiber Fotostudio - Fotolia.com

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