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Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. ...mehr

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden. ...mehr

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Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht Passivierungspflicht ...mehr

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

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Verpflegungspauschalen

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden: Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €, bei mindestens 24 Stunden 24 € und für den An- und Abreisetag je 12 € (unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit).

Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Verpflegungspauschalen bis in Höhe der doppelten Beträge auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür Lohnsteuer zahlen muss. Der Arbeitgeber versteuert den Mehrbetrag mit 25 % pauschal. Konkret können unter Anwendung der Pauschalbesteuerung vom Arbeitgeber erstattet werden: Verpflegungspauschalen in Höhe von 24 € für einen Tag (bei mindestens 8 Stunden Auswärtstätigkeit) und für den An- und Abreisetag sowie 48 € für jeden Zwischentag einer Auswärtstätigkeit.

Dreimonatsfrist

Die Pauschalbesteuerung gilt allerdings nur für einen Zeitraum von 3 Monaten, also für jenen Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit steuerfrei gewährt werden können. Danach sind die gewährten Verpflegungsvergütungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern.

Neubeginn

Zur Berechnung der Dreimonatsfrist wurde im neuen Reisekostenrecht 2014 eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechung eingeführt. Gemäß § 9 Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz -EStG in der Neufassung führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn, „wenn sie mindestens vier Wochen dauert“. Unerheblich ist, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wurde. Wurde die Tätigkeit durch einen vierwöchigen Urlaub unterbrochen, besteht Anspruch auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Verpflegungspauschen für weitere 3 Monate.

Stand: 12. Februar 2014

Bild: nmann77 - Fotolia.com

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