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Steuervorauszahlungen 2014 anpassen

Sind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach angemessen? ...mehr

Wenn die Steuerfahndung kommt

Bundesfinanzministerium regelt Rechte und Pflichten bei Vorfeldermittlungen neu ...mehr

Grenzüberschreitende Mobilität

EU-Kommission will steuerliche Diskriminierung bei Umzug beseitigen ...mehr

Sepa-Umstellungsfrist verlängert

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Besteuerung intransparenter Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. ...mehr

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden. ...mehr

Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen

Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht Passivierungspflicht ...mehr

Besteuerung intransparenter Fonds

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Intransparente Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus 70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6 Investmentsteuergesetz-InvStG).

EU-Rechtswidrigkeit

An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K 3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).

Anhängiges BFH-Verfahren

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12 geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K 1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl. Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 - 36 - St 214)

Stand: 12. Februar 2014

Bild: vizafoto - Fotolia.com

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