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Abgabefristen für die Steuererklärung 2013

BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013 bekannt ...mehr

Steuervorauszahlungen 2014 anpassen

Sind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach angemessen? ...mehr

Wenn die Steuerfahndung kommt

Bundesfinanzministerium regelt Rechte und Pflichten bei Vorfeldermittlungen neu ...mehr

Grenzüberschreitende Mobilität

EU-Kommission will steuerliche Diskriminierung bei Umzug beseitigen ...mehr

Sepa-Umstellungsfrist verlängert

EU-Kommission gewährt Fristverlängerung bis 01.08.2014 ...mehr

Besteuerung intransparenter Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. ...mehr

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden. ...mehr

Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen

Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht Passivierungspflicht ...mehr

Abgabefristen für die Steuererklärung 2013

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BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013 bekannt

Allgemeine Erklärungsfrist

Das Bundesministerium der Finanzen hat in gleichlautenden Erlassen (vom 02.01.2014, S 0320 BStBl 2014 I, S. 64) die Steuererklärungsfristen für 2014 bekannt gegeben. Danach müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum 31.05.2014 bei den Finanzämtern abgegeben werden.

Fristverlängerungen

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater oder Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12.2014. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.

Aufforderung vom Finanzamt

Ungeachtet der allgemeinen und verlängerten Abgabefrist können die Finanzbehörden Erklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Mit entsprechenden Aufforderungen rechnen müssen insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder nicht abgegeben haben, oder Steuerpflichtige, bei denen kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden.

Verspätungszuschlag

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Fristen einzuhalten und nicht erst auf die Aufforderung der Finanzbehörden zu warten. Andernfalls droht ein Verspätungszuschlag. Ein solcher kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden (BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13).

Stand: 12. Februar 2014

Bild: Stefan Körber - Fotolia.com

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