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Steuernews

Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit ...mehr

Betriebsprüfungen in Corona-Zeiten

BMF beantwortet offene Fragen ...mehr

Abgabefristen in der Corona-Krise

Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen ...mehr

Doppelbesteuerung der Renten

Musterverfahren FG Saarland ...mehr

Zuwendungen an Geschäftspartner während der Corona-Krise

Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung ...mehr

Spenden während der Corona-Krise

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. ...mehr

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen. ...mehr

Corona-Hilfen von steuerbegünstigten Organisationen

Illustration

Steuerbegünstigte Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung - AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.

Ausnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

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