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Vergünstigte Fitnessstudionutzung

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Sachbezüge

Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei der Berechnung der 44-Euro-Grenze spielt der Zeitpunkt des Zuflusses eine wichtige Rolle.

Zuflusszeitpunkt

Während beispielsweise bei Hingabe einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel (Job-Ticket) der Zufluss im jeweiligen Ausgabemonat erfolgt und hier im Regelfall die 44-Euro-Grenze überschritten (vgl. BFH-Entscheidung vom 14.11.2012, VI R 56/11) und das Ticket damit lohnsteuerpflichtig wird, ist Gleiches bei der Gewährung vergünstigter Nutzungsbedingungen für ein Fitnessstudio nicht unbedingt der Fall.

Urteil FG Niedersachsen

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die lohnsteuerliche Behandlung einer vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios zu entscheiden. Das Finanzamt ging davon aus, dass den Angestellten der geldwerte Vorteil bei Einräumung der Möglichkeit der verbilligten Nutzung gleich für ein Jahr zufließt. Das FG hat entschieden, dass der Nutzungsvorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließen kann (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern kein über die Dauer eines Monats hinausgehender Anspruch auf Nutzung des Studios eingeräumt wird. Im Streitfall ergab sich nach Abzug des Eigenanteils im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil von € 43,00 und im zweiten Jahr ein solcher von € 37,50. Damit war die verbilligte Nutzung lohnsteuerfrei. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 28. Mai 2018

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