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Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. ...mehr

Mindestlohnkontrollen

Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur. ...mehr

Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer

Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen. ...mehr

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Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust. ...mehr

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen. ...mehr

Neue Pfändungsfreigrenzen

Illustration

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen. Die Höhe der Freigrenzen wird jeweils am 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst.

Unpfändbarer Grundbetrag

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 404,16 € (bisher 393,30 €) für die erste und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Verdient der Schuldner mehr als den pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einem Grenzbetrag von 3.292,09 € monatlich ein bestimmter Betrag. Darüber hinausgehende Beträge sind voll pfändbar.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung

Weitere Werte – auch für die wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – sind erhältlich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16 vom 27.04.2015 Seite 618 bzw. auf den Websites des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de).

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Auremar - Fotolia.com

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