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Steuernews

Mindestlohnerhöhungen 2022

Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022. ...mehr

Neun-Euro-Ticket

Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben. ...mehr

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft. ...mehr

Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger. ...mehr

Förderung von E-Autos

Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. ...mehr

Steuer-Billion im Visier

Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen. ...mehr

AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter. ...mehr

Grundsteuerstatistik 2020

Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze. ...mehr

Neun-Euro-Ticket

Illustration

Zuschüsse des Arbeitgebers

Gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beschränkt.

Sonderregelung für das Neun-Euro-Ticket

Bezüglich der Beschränkung der Steuerfreiheit auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 30.5.2022 (Az. IV C 5, S 2351/19/10002 :007) auf die Jahresbetrachtung ab. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Monate Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Soweit bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Stand: 28. Juni 2022

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