Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft ...mehr

Badmodernisierung als Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Anteilige Absetzbarkeit von Renovierungskosten ...mehr

Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden ...mehr

Verbesserung der Steuertransparenz

Agenda zur Steuervermeidung der EU-Kommission ...mehr

Vorratsbewertung

Neues BMF-Schreiben zur LIFO-Methode ...mehr

Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz

Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach ausführlicher Debatte beschlossen. ...mehr

Höhere Bilanzprüfungsgrenzen schon ab 2014 nutzen

Prüfungspflichtig sind Bilanzen von GmbHs künftig erst ab einer Bilanzsumme von 6 Mio. € und/oder einem Umsatz von 12 Mio. €. ...mehr

Neue Gesetze zum Schutz der Kleinanleger

Zum Schutz der Kleinanleger sind in den vergangenen Monaten gleich mehrere Gesetze verabschiedet worden. ...mehr

Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen

Illustration

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

Kontrollmitteilungspraxis

Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom 12.03.2015, S 3900).

Zu meldende Vermögenswerte

Nach den gleichlautenden Erlassen gelten folgende Regelungen:

Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als 250.000 € beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden, die beim Tod eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers zu erstatten sind. Meldepflichtig sind auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen melden müssen. Für die Steuerakten des Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den gleichlautenden Erlassen definiert ist als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ – gleichfalls mehr als 250.000 € beträgt.

Weitere Kontrollmitteilungen

Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als 50.000 €. Die neuen gleichlautenden Erlasse gelten seit dem 01.04.2015.

Stand: 29. Juni 2015

Bild: elnariz - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915