Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Vorausgefüllte Steuererklärung kommt

Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur Verfügung ...mehr

Steuerliche Eckpunkte des Koalitionsvertrages

Punkt 3 des Koalitionsvertrages „Solide Finanzen“ ...mehr

Neuer Grundfreibetrag und Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Grundfreibetrag, wird keine Einkommensteuer erhoben. ...mehr

Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzierer müssen Gewinne periodengerecht abgrenzen ...mehr

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. ...mehr

EU-Unternehmensbesteuerung

EU-Kommission schließt Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie ...mehr

Hohe Abgabenlasten in Deutschland

Deutschland zählt seit jeher zu den Ländern mit Spitzensteuern. ...mehr

Umsatzsteuer: Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung

Illustration

Soll-Besteuerung

Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss mit Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraumes (im Regelfall der Kalendermonat) die Umsatzsteuer – nach entsprechender Saldierung seiner Vorsteuerlasten –abführen, die sich aus den „vereinbarten“ Entgelten ergibt. Vereinbart heißt hier nicht vereinnahmt. Das heißt, der Unternehmer muss am Monatsende Umsatzsteuern auch für Umsätze abführen, für die er noch keine Zahlung erhalten hat. Er finanziert die Steuern praktisch vor. Letzteres ist aus Sicht der Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens sicherlich geboten. Dem Unternehmer bringt das aber nur Nachteile.

Antrag auf Ist-Besteuerung

Will sich der Unternehmer dieser Vorfinanzierungsproblematik entziehen, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung sind (vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes):

  • Der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangen Jahr (aktuell das Kalenderjahr 2013) nicht mehr als 500.000 € betragen; oder
  • Der Unternehmer ist von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht befreit; oder
  • Es liegen Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit vor.

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor, genügt ein formloses Schreiben.

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind durch die Ist-Besteuerung nicht berührt. Das heißt, der Unternehmer macht seinen Vorsteuerabzug unverändert dann geltend, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Stand: 19. Dezember 2013

Bild: Gina Sanders - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915