Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof weist Revision zurück ...mehr

Umzugspauschalen

Höhere Pauschbeträge zum 1.2.2017 ...mehr

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Automatisierung der Steuerveranlagung startet 2017 ...mehr

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Neues BMF-Schreiben zum Fremdvergleichsgrundsatz ...mehr

Pflegegelder 2017

Steuerfreie Pflegegelder nach Pflegegrad ...mehr

Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte. ...mehr

Steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer

Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, sondern in Form eines sonstigen geldwerten Vorteils gewährt werden. ...mehr

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Für 2017 neu festgesetzt und nach oben angepasst wurden alle Pauschalen für die USA. ...mehr

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Illustration

Neues BMF-Schreiben

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten können – neben den Reisekosten – für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die maßgeblichen Pauschbeträge für Auslandsreisen werden alljährlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht, für 2017 in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.12.2016, IV C 5 - S 2353/08/10006: 007. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind dabei unterteilt in solche für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden und solche für den An- und Abreisetag. Die Übernachtungspauschalen sind den Preisniveaus der Länder entsprechend festgesetzt. Für 2017 neu festgesetzt und nach oben angepasst wurden alle Pauschalen für die USA.

Einzelnachweise, tatsächliche Kosten

Die Verpflegungsmehraufwendungen sind in allen Fällen anzusetzen. Auch der Einzelnachweis höherer Aufwendungen berechtigt nicht zu einem höheren Werbungskostenabzug (R 9.6 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR). Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind hingegen ausschließlich für Zwecke der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Letzteres gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR).

Stand: 30. Januar 2017

Bild: Eray - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915