Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

Riecker & Partner
Max-Eyth-Straße 9
73230 Kirchheim/Teck
Tel. (0 70 21) 920 36 0
Fax (0 70 21) 920 36 25
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Steuermodernisierungsgesetz

Gesetzentwurf favorisiert den computergestützten Steuerbescheid ...mehr

Haustierbetreuungskosten

BFH billigt Steuerabzug ...mehr

Verspätungszuschlag

Aktuelles und geplante Neuregelungen ...mehr

Neues Kapitalabfluss-Meldegesetz in Österreich

Erlass des österreichischen Bundesfinanzministeriums ...mehr

Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen

BFH hält beschränkte Abzugsfähigkeit für verfassungsgemäß ...mehr

Einsprüche jetzt auch Online

Gegen Steuerbescheide und weitere Verwaltungsakte ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig. ...mehr

Aufwendungen für die Geburtstagsfeier

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. ...mehr

Steuererklärung – Abgabefristen 2016

Als verbindlicher Abgabetermin zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gilt der 31.5.2016. ...mehr

Haustierbetreuungskosten

Illustration

BFH billigt Steuerabzug

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistung höchstens bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bildet immer wieder die Qualifizierung bestimmter Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Urteil Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Steuerabzug von Haustierbetreuungskosten zu entscheiden und diesen bejaht (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 BStBl I 2014 S. 75) - der Ansicht der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015, 650) an.

Stand: 27. Januar 2016

Bild: Happy monkey - Fotolia.com

Webdesign

Logo von Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Riecker & Partner Steuerberatungsgesellschaft, work: Max-Eyth-Straße 9, 73230 Kirchheim/Teck, Deutschland, work: (0 70 21) 920 36 0, fax: (0 70 21) 920 36 25 48.648997162448744 9.449061822337915