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Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses ...mehr

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Konsequenzen der zum 01.01.2015 endenden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen ...mehr

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Mahlzeitengestellung 2015

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Steuererklärungsfristen 2015

Das Bundesfinanzministerium hat die Termine für die Abgabe der Steuererklärung 2014 im Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. ...mehr

Nutzungswertbesteuerung bei Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen, doppelte Nutzungswertbesteuerung, ... ...mehr

Neue Umzugskostenpauschalen

Umzugskosten, Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) ...mehr

Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

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Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: ZollkodexAnpG - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzausschusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bisherige 110-€-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt: Übersteigen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwendung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.
  • Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Dieser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.
  • Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Helferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.
  • Erleichterungen bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Stand: 29. Januar 2015

Bild: Frank Wagner - Fotolia.com

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