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Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge ...mehr

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024 ...mehr

Forderungsverjährung 2024

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können ...mehr

Vermögensverwaltergebühren 2024

Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen ...mehr

Subject-to-tax-Klauseln

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten ...mehr

Sachbezugswerte 2025

Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten ...mehr

Handwerkervorauszahlungen 2024

Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025 ...mehr

Vermögensverwaltergebühren 2024

Pflanze wächst aus Münzstapel

Vermögensverwaltergebühren

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten zum Jahresende ihren Vermögensverwaltervertrag genau anschauen. Sofern eine sogenannte „all-in-fee“ vereinbart ist, kann ein Teil davon steuermindernd geltend gemacht werden.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung lässt im BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 (BStBl 2022 I S. 742) den Transaktionskostenanteil aus der all-in-fee zum Steuerabzug zu. Die Finanzverwaltung setzt allerdings voraus, dass im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der all-in-fee ist (Rz. 93 BMF-Schreiben). Der Hintergrund einer nur beschränkten Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltergebühren ist, dass seit Einführung der Abgeltungsbesteuerung für Kapitaleinkünfte Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten wirken sich jedoch weiterhin steuermindernd aus.

Hälftiger Ansatz

Nachdem eine all-in-fee sowohl die Vermögensverwaltervergütung als auch die Transaktionskosten enthält und keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, lässt die Finanzverwaltung die Hälfte der Pauschalgebühr zum Steuerabzug zu. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die in der Pauschalgebühr enthaltene Transaktionskostenpauschale „auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht“ (Rz. 93 BMF-Schreiben). Weitere Einzelveräußerungskosten in Form weiterberechneter Spesen von dritter Seite können zusätzlich berücksichtigt werden.

Steuerverrechnung

Handelt es sich bei der Depotbank um eine inländische Bank, wird diese den abziehbaren Transaktionskostenanteil in den Verlustverrechnungstopf einstellen. Bei ausländischen Depots kann die Steuerverrechnung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die hälftigen Gebühren werden hier von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen.

Stand: 26. November 2024

Bild: Poorna Himasha - stock.adobe.com

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