Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben
Glaubensfreiheit
In letzter Zeit sind Diskussionen laut geworden, die Kirchensteuer würde gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verstoßen. So klagte u. a. auch ein Ehepaar gegen die Festsetzung der Kirchensteuer, allerdings vergebens.
Kirchensteuer abwendbar
Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies die genannten Gründe ab und hat entschieden, dass die Kirchensteuer verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 1.2.2016, 6 A 10941/15). Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass die Kirchensteuer durch den Austritt aus der jeweiligen Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Ein Austritt aus der Kirche habe auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass die derzeitige Religionsausübung beendet werden muss. Zwar könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft beschränkt werden. Der Kirchenaustritt würde vielmehr auch die Beendigung des Verbleibs in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zur Folge haben.
Landesfinanzbehörden nur Kirchensteuerverwaltung
Das Gericht betonte auch, dass die Landesfinanzbehörden nur die Verwaltung der Kirchensteuern übernommen haben. Inwieweit durch den Kirchenaustritt eine Einschränkung in der Religionsausübung eintritt, liegt im Ermessen der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Stand: 29. März 2016